Grundsatz der Gesamtvertretung
Grundsätzlich steht beiden Elternteilen nicht nur das Recht zu, für das gemeinsame Kind Sorge zu tragen; es trifft sie auch die Pflicht dies zu tun. Dies sowohl hinsichtlich der Person des Kindes (Personensorge) als auch bezüglich des Vermögens des Kindes (Vermögenssorge). Dem kann sich ein Elternteil durch einseitigen Verzicht nicht einfach entziehen. Fragen der Erziehung des Kindes müssen von den Eltern gemeinsam getroffen werden. weiterlesen »