Mobilfunk: Verfall des Guthabens

Verfasst von Rechtsanwalt Christian Grema am 23.08.2006

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen enthaltenen Klauseln:

"Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird. 

"Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O. hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von O. zu vertretenden Gründen gekündigt."

"Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aud der jeweils aktuellen Preisliste ergibt."

halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam.

 

Mit diesem Leitsatz stellt das Oberlandesgericht München fest, dass gleich- oder sinngemäß entsprechende AGB-Klauseln von Telekommunikationsunternehmen, die den Verfall des restlichen Gesprächsguthabens nach Vertragsbeendigung vorsehen unzulässig sind.

 

Die Argumentation des Mobilfunkunternehmens

Das in diesem Urteil betroffene Unternehmen O2 begründete seine Praxis mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und entsprechenden Kosten, die eine Aufrechterhaltung der Verträge so genannter „Karteileichen“ mit sich brächten. Die Aufbewahrung sei nötig, um den Kunden auf Verlangen das verbliebene Guthaben auszahlen zu können. Dies sei in Anbetracht der Anzahl an Verträgen nicht zumutbar.

 

Zudem, so wird weiter ausgeführt, bestehe für das Unternehmen die Gefahr, dass sich der Kunde das Telefon lediglich zulege, um empfangbar zu sein und dabei keinerlei Umsatz generiere. Trotzdem müsse der Betreiber die ständige Erreichbarkeit über sein Netz zur Verfügung stellen. Der im Voraus gezahlte Betrag müsse daher als eine Art Äquivalent zu dem bei Verträgen üblichen Grundgebühren angesehen werden, die es bei Prepaid Angeboten so gerade nicht gebe. Der Begriff „Guthaben“ sei dabei missverständlich behandelt worden: Ein Mobilfunkunternehmen sei schließlich keine Bank. Schließlich werde ein Prepaid Handy regelmäßig an Dritte weitergegeben. Dem Betreiber sei dementsprechend der Empfänger einer möglichen Auszahlung oftmals gar nicht bekannt.

 

Zudem seien die Klauseln in der oben genannten Art alltäglich und üblich.

 

OLG: Wirtschaftlich zwar verständlich, jedoch unangemessen und gegen gesetliche Regelungen

Dem entgegnet das Oberlandesgericht mit der Feststellung, dass Klauseln wie die zuerst mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren ist: Zum einen  kennt das BGB als Verfallsregelung schuldrechtlicher Ansprüche nur das Rechtsinstitut der gesetzlichen Verjährung. Zum anderen greift die streitige Klausel in das vertragliche Äquivalenzinteresse von Leistung und Gegenleistung ein, da der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen einer zeitlich festen Grenze in Anspruch nehmen kann. Ein so weit gehender Eingriff muss als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Die aus wirtschaftlicher Sicht  durchaus nachvollziehbaren Einwände von O2 können daran nichts ändern. Auch die Behauptung der Marktüblichkeit steht dem nicht entgegen, da diese jedenfalls nicht zu einer maßgeblichen Verkehrssitte erstakt sind.

Bezüglich der zweiten Klausel stellte das Gericht die Unwirksamkeit fest mit der Begründung, dass diese eine nach oben unbegrenzte Höhe des Gutachtens betrifft, das bei Kündigung des Vertrages verfällt.  Zwar ist es dem Verwender grundsätzlich möglich eine Pauschalierung für den Ersatz von Aufwendungen vorzusehen. Jedoch muss er sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Mangels jeglicher Obergrenze des dem Verfall unterliegenden Guthabens bei auch nur kurzer Vertragslaufzeit sieht die Klausel in bestimmten Fällen damit eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen vor.

Schließlich wird auch die dritte Klausel zu Fall gebracht: Es liegt nahe, diese als unzulässige Klausel über eine Schadenspauschalierung anzusehen. Doch selbst als Gebühr muss dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet sein, dass der im Konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist. Dem wird diese Klausel nicht gerecht.

 

Gericht: 
OLG München
Datum der Entscheidung: 
22.06.2006
Aktenzeichen: 
29 U 2294/06
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