Beachtlich ist die Entscheidung des OLG Rostock aus dem Grund, dass durch die Angabe einer Kilometerleistung im Kaufvertrag die Abgabe einer unbedingten Garantierklärung gesehen wird. Die Folgen dieser Auffassung sind beachtlich: die Rechte des (privaten) Käufers werden gestärkt, während (gewerblichen) Verkäufern zu verstärkter Vorsicht zu raten ist.
Hierbei ist zunächst die ungleich größere Tragweite einer Garantieerklärung gegenüber den normalerweise geltenden, verbraucherschützenden Gewährleistungsvorschriften zu beachten. Während im Rahmen des Gewährleistungsanspruchs ein Verschulden des Unternehmers lediglich vermutet wird und widerlegbar ist, kommt es hierauf bei Vorliegen einer Garantieerklärung gemäß §§ 443 BGB gar nicht an: Der Erklärende, hier der Gebrauchtwagenverkäufer, gibt hierdurch gerade zu verstehen, dass er unabhängig von eigenem Zutun für das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft oder einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einstehen und haften will.
Bezüglich dieses Anspruches gilt darüber hinaus die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis eines Mangels, während die gesetzliche Gewährleistung unabhängig vom Auftreten eines Mangels nach zwei Jahren erlischt. Gerade bei Gebrauchtwagen kann diese Frist zudem auf ein Jahr verkürzt werden.
Aufgrund dieser Folgen werden grundsätzlich sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen eines solch weitreichenden Bindungswillens gestellt. Dies umso mehr, wenn die Erklärung, wie in vorliegendem Fall nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend abgegeben worden sein soll. In vorliegendem Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeuges in den Kaufvertrag aufgenommen.
Die Annahme einer Garantieerklärung hat für den Händler die Konsequenz, dass er in jedem Falle für die angegebene Kilometerzahl des verkauften Fahrzeuges einzustehen hat. Da dies verschuldensunabhängig gilt, kann sich der Verkäufer auch nicht darauf berufen, dass er etwa selbst auf die Angaben des Vorbesitzers vertrauen musste, oder Manipulationen nicht erkennen konnte.
er Auffassung des Gebrauchtwagenhändlers, in der Angabe eines konkreten Kilometerstandes sei keinesfalls die Zusage eines exakten Wertes zu sehen, sondern vielmehr nur eine Annäherung mit gewissen Toleranzen, ist das erkennende Gericht nicht gefolgt. Insbesondere wird auch der Ansicht eine Absage erteilt, ein Gebrauchtwagenhändler wolle grundsätzlich keine Gewähr für die exakte Laufleistung eines Gebrauchtwagens übernehmen: Steht diese im Kaufvertrag so sei dies nach der Auffassung des Händlers lediglich als eine Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen, da ihm auch nach gewissenhafter Prüfung Abweichungen verborgen blieben.
Bemerkenswerter Weise hatten die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar nicht ausdrücklich die Kilometeranzahl zu einem Vertragsgegenstand gemacht. Nach Ansicht der Richter sei dies jedoch nicht für die Annahme einer Garantieerklärung nicht ausschlaggebend. Bei der vorbehaltlosen Angabe eines konkreten Kilometerstandes im Kaufvertrag könne sich der Kunde darauf verlassen, dass diese auch den Tatsachen entspricht.
Auch durch eine relative geringe Abweichung, wie vorliegend um etwa etwa 8%, soll dann die Einstandspflicht begründen: Während im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Erheblichkeit des Mangels zumindest fraglich wäre, soll bei Vorliegen einer Garantieerklärung auch eine geringe Abweichung Anspruchsauslösend sein. Das Gericht deutet dabei eine erheblich strengere Erheblichkeitsgrenze von etwa 1% Abweichung an.
Dabei stellt das OLG jedoch auch unmissverständlich fest, dass eine so weitreichende Bindungswirkung der Kilometerangabe nur dann angenommen werden kann, wenn sie, wie in vorliegendem Fall, unbedingt gemacht wurde. Bereits bei kleinen Zusätzen wie etwa "lt. abgelesenem Tacho" oder "gemäß den Angaben des Vorbesitzers" sowie "ohne Gewähr" könne von einer Garantieerklärung wohl nicht mehr ausgegangen werden. Die gewerblichen Verkäufer werden demnach keineswegs schutzlos gestellt.
Die Entscheidung des OLG stärkt die Rechte des Käufers von Gebrauchtwagen, ohne dabei den Händler übermäßig zu belasten.
Den gewerblichen Händlern ist dringend dazu zu raten, vorbehaltlose Angaben bezüglich bestimmter Eigenschaften des Fahrzeuges nur dann zu machen, wenn er gesicherte Kenntnis über deren Vorliegen hat. Ist dies nicht der Fall, so kann sich ein Gebrauchtwagenverkäufer dadurch schützen, dass er den Kunden ausdrücklich auf die Quelle seiner Informationen hinweist und dies neben der Angabe im Kaufvertrag vermerkt.
Ob dieser Maßstab auch auf den Privatverkauf von Autos übertragbar ist, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen. Angesicht der gesteigerten Überprüfungspflicht und des damit entstehenden "Wissensvorsprung" der grundsätzlich nur bei gewerblichen Händlern anzunehmen ist, erscheint dies jedoch höchst unwahrscheinlich.