Die Vermutung der Beweislastumkehr des § 476 BGB ist auch auf den Tierkauf anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer den Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hätte erkennen können.
Mit seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es bezüglich eines Tierkaufes zu keiner abweichenden Beurteilung der einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zustehenden Rechte kommen kann. Darüber hinaus steht fest, dass es für das Greifen der verbraucherschützenden Vorschriften nicht auf eine besondere Kenntnis des Unternehmers ankommen kann.
Im der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Veräußerung eines Katers durch einen Züchter. Nur wenige Wochen nach Übergabe wurde eine Hautpilzerkrankung des Tieres festgestellt. Die Käuferin verlangte daraufhin Schadensersatz von dem Züchter. Dieser lehnte jegliche Zahlung mit der Begründung ab, dass es überhaupt nicht feststehe, wann das Tier erkrankt sei. Darüber hinaus sei eine solche Erkrankung für Ihn genauso wenig feststellbar gewesen, wie für den Käufer des Tieres.
Das Landgericht Krefeld folgte dieser Argumentation.
Die Vorschrift des § 90a BGB stellt eindeutig klar, dass Tiere keine "Sachen" sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Ungeachtet dessen gelten die Vorschriften des BGB, die das Rechtsverhältnis an Sachen regeln, entsprechend anzuwenden. Für den Tierkauf bedeutet dies, dass auch hier die Vorschriften des Kauf- und Gewährleistungsrechts anzuwenden sind.
Die Erkrankung eines Tieres stellt ebenso einen "Mangel der Kaufsache" dar, wie es auch bei Defekten oder Abweichungen einer anderen Kaufsache der Fall ist. Für das Eingreifen der Gewährleistungsvorschriften ist jedoch nicht nur die Mangelhaftigkeit selbst Voraussetzung. Vielmehr muss dieser Mangel bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden oder zumindest angelegt gewesen sein. Wann der Mangel genau zutage tritt ist dabei jedoch unerheblich. Der Nachweis, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war, fällt dem Käufer naturgemäß schwer und ist in der Praxis nahezu unmöglich.
Um den Verbraucher aus dieser für Ihn häufig unmöglich zu erfüllenden Beweislast zu befreien hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 476 BGB und damit gegenüber Unternehmern eine Beweislastumkehr eingeführt. Zeigt sich demnach ein Mangel an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) handelt.
Mit seinem Urteil tritt der BGH der Behauptung entgegen, die Beweislast könne im Falle der Erkrankung eines Tieres nicht gelten, da sie mit der Art des Mangels unvereinbar sei. Zwar könne diese Beurteilung im Einzelfall anders ausfallen; Jedoch sei dies nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Krankheit typischerweise jederzeit auftreten kann und damit keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob diese bereits bei Übergabe des Tieres vorhanden war. Insofern sei das Regel-Ausnahme-Prinzip der Vorschrift und deren verbraucherschützende Funktion zu beachten. Eine andere Beurteilung würde diese Funktion weitgehend aushöhlen.
Darüber hinaus ändere auch die Tatsache, dass die Krankheit selbst für den Züchter kaum erkennbar war, hieran nichts: Für die Beweislastumkehr des § 476 sei dies unerheblich. Darüber hinaus setze sie nicht voraus, dass der Verkäufer bessere Erkenntnismöglichkeiten habe als der Käufer. Dieses Ungleichgewicht war von der Vorinstanz noch als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift angesehen worden. Hierzu führt der BGH aus, dass andernfalls die Beweislastumkehr bei verdeckten Mängeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und die verbraucherschützende Vorschrift leer laufen würde.