Radarwarner

Verfasst von Rechtsanwalt Christian Grema am 24.10.2011

Ein Thema, mit dem fast jeder Autofahrerauf die eine oder andere Weise in Berührung kommt – Warnungen vor Radarfallen. Es gibt zum einen die „klassische“ Variante, indem irgendjemand die anderen Verkehrsteilnehmer auf eine feste oder eine mobile Radarfalle aufmerksam macht, etwa durch Betätigen der Lichthupe. Manchmal stellen sich Menschen auch ein paar Meter vor dem Blitzer an den Straßenrand und halten ein entsprechendes Warnschild, bisweilen sind sogar als Clown Verkleidete zu beobachten, wie sie Luftballons vor eine Radarfalle halten, um dieser die Sicht zu versperren. Zum anderen macht es die moderne Technik mittlerweile möglich, sich automatisiert von seinem Navigationsgerät vor Blitzern warnen zu lassen. In manchen Ländern ist das rechtlich kein Problem, hierzulande sehr wohl. In beiden Fällen stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit dieser Maßnahmen.

Hinsichtlich des Winkens oder sonstigen Warnens am Straßenrand vor Radarfallen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, insbesondere hinkt hier oft der Vergleich mit den Blitzerwarnungen im Radio, die unter dem Strich nicht als rechtswidrig eingestuft werden. Letztlich stellt sich die Frage, ob ein solches Verhalten im straßenverkehrsrechtlichen Sinne eine Gefahr darstellt. Einige Gerichte sehen das so, andere wiederum nehmen dagegen keine Gefahr an. Die Einstufung im konkreten Einzelfall wird und kann durch die Polizei erfolgen, die die Blitzerwarnung re­gistriert. Als Reaktion darauf kann dann ein Platzverweis oder gar – im Falle einer Weigerung, dem Platzverweis Folge zu leisten – eine Ingewahrsamnahme für die Dauer der Durchführung der Radarkontrolle die Folge sein. Werden andere Fahrermittels Licht­hupe gewarnt, besteht auch die Möglichkeit, ein Bußgeld zu verhängen.

Im Falle der Warnungen via Navigationsgerät spricht die Straßenverkehrsordnung eine recht klare Sprache. Danach sind

  • das Mitführen eines betriebsbereiten Na­vigationsgeräts mit Warnfunktion für „Verkehrsüberwachungsmaßnahmen“,
  • der Betrieb eines solchen Warngeräts,
  • das Mitführen von Radarstörgeräten sowie
  • der Betrieb eines solchen Störgeräts

unzulässig.

Wird man also dabei erwischt, wie man ein Radarwarn- oder -störgerät während der Fahrt betreibt oder auch nur mit sich führt, droht neben einer Geldbuße in Höhe von 75 € und vier Punkten in Flensburg auch noch der Einzug des Geräts.

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