Keine Haftung des Autofahrers für Verunreinigung der Kleidung eines Passanten mit Spritzwasser

Das Landgericht Itzehohe hat die Forderung eines Passanten auf Ersatz der Reinigungskosten zurückgewiesen, die dadurch entstanden sind, dass dessen Bekleidung durch Spritzwasser von der Fahrbahn verunreinigt wurde.

Das Gericht hat dabei festgestellt, dass es dem verursachenden Autofahrer nicht zumutbar sei, Pfützen oder Lachen auf der Fahrbahn nur mit Schrittempo zu durchfahren, um ein Aufspritzen des Wassers zu vermeiden. Zur Begründung verwies das Gericht auf die erhöhte Unfallgefahr die entstünde, müsste ein Autofahrer stets dann plötzlich abbremsen, wenn er Gefahr liefe, beim Durchfahren einer Pfütze die Kleidung von Passanten zu verunreinigen.

Zudem müsse bei entsprechendem Wetter konsequenter Weise die gesamte Stadt von allen Autofahrern lediglich im Schrtittempo durchfahren werden, was den gesamten Verkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.

Vielmehr habe der Fußgänger bei Regenwetter durch das Tragen entsprechender Kleidung selbst dafür Sorge zu tragen, sich gegen das Spritzwasser zu schützen.

Gericht: 
LG Itzehoe
Datum der Entscheidung: 
24.02.2010
Aktenzeichen: 
1 S 186/10
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