Überschreitet ein Autofahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, weil er das entsprechende Verkehrszeichen nicht sehen konnte, so begeht er keinen Verkehrsverstoß. Das gilt unter anderem für von Bäumen verdeckte oder auch für zugeschneite Schilder.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm entfalten derart verdeckte Schilder keine Wirkung, da sie für den Autofahrer nicht erkennbar sind. Denn für sie gilt der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz
Hinweis: Diese Entscheidung bestätigt zwar das, was einem das „Bauchgefühl“ schon sagt. Allerdings gilt dann eine Ausnahme, wenn das Schild zwar zugeschneit, aber dennoch – etwa aufgrund seiner Form – erkennbar ist. Das gilt z.B. für das achteckige und damit leicht identifizierbare Stoppschild.
Quelle: OLG Hamm,
Beschl. v. 30.09.2010 –
III-3 RBs 336/09