Kein Anscheinsbeweis bei untypischen Auffahrunfällen

Im vorliegenden Fall ist der vorausfahrende Pkw auf einer Geradeaus-Spur plötzlich nach links abgebogen. Der Auffahrende ist dadurch nicht mit dem Heck des vorausfahrenden Pkw, sondern mit dessen linker Seite kollidiert.

 

Nach Ansicht des OLG Celle lagen demnach nicht die typischen Umstände vor, bei denen im Wege des Anscheinsbeweises aufgrund von Erfahrungssätzen darauf geschlossen werden kann, der nachfolgende Fahrzeugführer sei infolge zu geringen Sicherheitsabstandes oder Unaufmerksamkeit aufgefahren.

 

Anmerkung: Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den Auffahrenden Hintermann. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Vorausfahrende hat bremsen müssen. Dieser Anscheinsbeweis wird aber dann erschüttert, wenn die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs gegeben ist. Ein solcher atypischer Verlauf wurde im vorliegenden Fall von dem OLG Celle angenommen und ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden somit abgelehnt.

 

Weitere Beispiele für atypischen Verlauf:

  • Unvorhergesehenes, ruckartiges Anhalten des Vordermanns
  • Schleudern
  • Schrägstellung des Vordermanns
  • Einscheren des Vordermanns und sofortiges Bremsen
  • Tatsache, dass auf den Auffahrenden ein anderes Fahrzeug ebenfalls von hinten aufgefahren ist

 

Gericht: 
OLG Celle
Datum der Entscheidung: 
05.12.2007
Aktenzeichen: 
14 U 114/07
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