Gewährleistungsansprüche auch bei Schwarzarbeit

(BGH Urteile vom 24.04.2008 Az: 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und 140/07)

 

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob einem Auftraggeber (hier Hauseigentümer) gegen einen Handwerker auch dann Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Werkleistung zustehen, wenn dieser seine Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede, also "schwarz" erbracht hat. 

Die Vorinstanzen hatten diese Frage noch mit der Begründung verneint, dass die zugrunde liegenden Werkverträge aufgrund der Ohne-Rechnung-Abrede, die der Steuerhinterziehung diene, insgesamt wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig seien. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch entschieden, dass es in einem solchen Fall den Handwerkern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt ist, sich auf die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zu berufen. Dies soll sich aus der besonderen Interessenlage ergeben, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Verträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie z.B. bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene letztlich auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers.

 

-> Auch wenn mit einem Handwerker eine ohne-Rechnung-Abrede, also "Schwarzarbeit" vereinbart wurde, können gegen diesen u.U. Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Werkleistung geltend gemacht werden.

Gericht: 
BGH
Datum der Entscheidung: 
24.04.2008
Aktenzeichen: 
VII ZR 42/07 und 140/07
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