Bei Abschluss eines Mietvertrages ist die Frage nach bereits vorhandenen Mietschulden zulässig. Gleiches soll für die Frage nach der Bonität im Rahmen einer Selbstauskunft des Mieters gelten. Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Fragen kann ein Kündigungsgrund aufgrund einer Täuschung darstellen.
Keine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Das LG Itzehoe hat die Frage nach vorhandenen Mietschulden, ebenso wie eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse, Beruf und Familienstand als für den Forbestand des Mietverhältnisses wesentlich erachtet und damit auch im Rahmen des grundsätzlich bestehenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als zulässig bewertet.
Kein "Recht zur Lüge"
Folge der Zulässigkeit einer dahingehenden Frage ist die Pflicht des Mieters, diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter das betreffende Formularfeld mit einem Querstrich ausgefüllt. Darin sei nach der Entscheidung der Richter üblicherweise die Beantwortung mit "Nein" zu erblicken. Nur wenn das entsprechende Feld gänzlich freigelassen worden wäre, hätte man sich mit dem Einwand zur Wehr setzen können, man habe hierzu keinerlei Informationen abgeben wollen.
Täuschung kann außerordentlicher Kündigungsgrund sein
Entspricht die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen, so sei hierin eine Täuschung des Vermieters zu erkennen. Das Landgericht Itzehoe hat die außerordentliche Kündigung des Vermieters aus einem wichtigen Grund als wirksam erachtet. Die Frage nach Mietschulden sei für den Vermieter von wesentlicher Bedeutung, da nur so eine Abschätzung möglich sei, ob der Mieter zukünftig in der Lage sein wird, seiner Leistungsverpflichtung in angemessener Weise nachzukommen.
Kündigung dennoch rechtsmissbräuchlich?
Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings die Frage, ob eine ausgesprochene Kündigung nicht dennoch unwirksam sei, wenn die Kaution vollständig bezahlt und auch die monatlichen Mietzinsen regelmäßig und pünktlich beglichen worden sind. In der Rechtsprechung wird dann teilweise die Ansicht vertreten, eine Kündigung wäre trotz wahrheitswidriger Auskünfte rechtsmissbräuchlich, da die Rechte des Vermieters zu keinem Zeitpunkt tatsächlich beeinträchtigt gewesen wären.
Dies konnte durch das Landgericht Itzehoe offen gelassen werden, da im vorliegenden Sachverhalt unbestritten ein regelmäßiger Zahlungsverzug der Mieter vorgelegen hatte.