BGH: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristenregelungen sind auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam

In seinem Urteil vom 08.10.2008 hatte der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit folgender Klausel in einem Formularmietvertrag über ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei zu entscheiden:

 

"§ 13 Schönheitsreparaturen

1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.

2....

3.1 Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumendie Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen."

 

Vorstehende Klausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Bestimmung verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird. Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter hier durch die starre Fristenregelung auch dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn objektiv überhaupt kein Repraturbedarf gegeben ist.

 

Der Bundesgerichtshof folgt damit für das Gewerberaummietrecht seiner ständigen Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht , wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln unwirksam ist. -> Es steht zu befürchten, dass momentan noch eine Großzahl der verwendeten Gewerbemietverträge unwirksame Formularklauseln enthält.

 

Sowohl gewerbliche Mieter, als auch Vermieter, sollten Ihre Mietverträge daher überprüfen lassen, um sich über die Gültigkeit der in ihren Verträgen verwendeten Klauseln und der daraus resultierenden Verpflichtungen im Klaren zu werden. Insbesondere beim Auszug des Mieters entstehen immer wieder Streitigkeiten über die Renovierungsverpflichtungen, die schon im Vorfeld verhindert werden sollten. Vermieter sollten zudem ihre verwendeten Formulare überprüfen und anpassen lassen, um unwirksame Klauseln zu vermeiden und um finanziell negative Auswirkungen zukünftig zu vermeiden bzw. zu vermindern.

 

Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 
08.10.2008
Aktenzeichen: 
XII ZR 84/06
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