Filesharing: Ersatzpflicht und Höhe der Anwaltsgebühren bei Abmahnung

Sowohl das LG Köln als auch das LG Hamburg bestätigen die Höhe des geltend gemachten Anwaltshonorars im Rahmen von der Abmahnung von Tauschbörsenbenutzern und entwickeln einen Streitwertkatalog.

 

Das verstärkte Vorgehen der Rechteinhaber stelle zudem ein legitimes Mittel und sei in dieser Form nicht als rechtsmißbräuchlich anzusehen.

 

In den Fällen einer so genannten Abmahnung von Tauschbörsenbenutzern, d.h. der außergerichtlichen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Abgemahnte häufig neben einem Schadensersatzverlangen auch mit dem Ersatz der Honorarforderung des tätig gewordenen Anwaltes konfrontiert. Nicht selten sind es gerade auch diese Kosten, die dem Betroffenen eine erhebliche finanzielle Belastung aufbürden und von diesem häufig als zu hoch empfunden werden.

 

Dabei besteht im Grundsatz kein Zweifel darüber, dass dem rechtmäßig abgemahnten Tauschbörsenbenutzer grundsätzlich die Pflicht obliegt, dem Rechteinhaber die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

 

Im Fachjargon wird hierbei derjenige, der Tauschbörsenbenutzer, der illegal, d.h. ohne Genehmigung des Rechteinhabers Kopien eines geschützten Werkes erstellt (Download und Upload von Musiktiteln) als „Störer“ bezeichnet.

 

Grundlage des Ersatzanspruches

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechteinhaber unstrittig einen Anspruch auf den Ersatz der genannten Kosten aus dem Grundsatz der so genannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 683 S.1, 670 BGB). Mit dieser Rechtsfigur wird ein Handeln umschrieben, dass im Interesse des Betroffenen liegt, ohne das der betroffene den Handelnden hierzu beauftragt hätte. Die Abmahnung wird somit als eine Maßnahme gedeutet, die dem mutmaßlichen Interesse des Tauschbörsenbenutzers liegt, nämlich die Beseitigung der Störung durch die Unterbindung einer weiteren Urheberrechtsverletzung.

 

Da folglich mit der Abmahnung der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll, ohne dass es diesbezüglich zu einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht kommt, hat der Rechteinhaber für den Tauschbörsenbenutzer einen Dienst erbracht, bezüglich dessen er einen Anspruch auf Vergütung hat. Auf die Tatsache, ob dies der Abgemahnte überhaupt wollte, kommt es gerade nicht an: Es wird vorausgesetzt, dass dies seinem objektiven Interesse entspricht.

 

Anspruch auch gegen Privatleute

Für eine wirksame Abmahnung und damit Ersatzpflicht ist es dabei unbeachtlich, ob der Störer Privatmann ist, oder die Schädigung sogar im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausübt. Vielfach wird fälschlicher Weise angenommen, nur Letztere könnten wirksam abgemahnt werden. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ist ähnlich ausgestaltet; im Rahmen einer Wettbewerbstätigkeit jedoch ausdrücklich als solcher in Form des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG  normiert. Der Anspruch gegen Privatleute wird hingegen, wie bereits dargestellt, aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB hergeleitet.

 

Die Bemessung und Höhe des Anspruches

Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG wiederum staffelt das Rechtsanwaltshonorar nach dem Wert des Streites. Es kommt somit, verkürzt gesagt, darauf an, welchem Wert die Gefährdung des Rechteinhabers durch das illegale Herunterladen eines Musikstücks entspricht. Je Höher dieser Wert angesetzt wird und je mehr Werke Inhalt des Streits sind, desto höher fällt auch die zu ersetzende Rechtsanwaltsgebühr aus.

 

Diesbezüglich gab (und gibt es immer noch) eine gewisse Unsicherheit. Teilweise wurden die angesetzten Streitwerte, je nach Betrachtungsweise, als übertrieben hoch oder sogar noch zu niedrig erachtet. Durch eine häufig anzutreffende Pauschalierung des Streitwertes bei einer Vielzahl von Musikstücken ist dieser auch nicht leicht aufzuschlüsseln.

 

Gerichte bestätigen Erheblichkeit des Rechtsverstoßes

Die sich allmählich abzeichnende Richtung der jüngsten Rechtsprechung verdeutlicht hingegen, dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht durch das illegale herunterladen von Musikstücken keinesfalls mehr als unerheblich betrachtet werden kann. Große Bedeutung kommt dabei den kürzlich veröffentlichten Entscheidungen der Landgerichte Köln (Az. 28 O 480/06) und Hamburg (Az. 308 U 273/07) zu: Erstmalig wurde in diesen Fällen eine konkrete Streitwertberechnung anhand der Anzahl der gegenständlichen Musiktitel angeboten. Die Höhe des Streitwertes eines einzelnen illegalen Downloads ist dabei als beachtlich anzusehen:

 

Das Landgericht Hamburg erachtet dabei eine Staffelung nach Anzahl der heruntergeladenen Musikstücke für angemessen:

1. Lied: 6.000 EUR

2. bis 5. Lied: 3.000 EUR

6. bis 10. Lied: 1.500 EUR

jedes weitere Lied: 600 EUR

Noch höher setzt das LG Köln den Streitwert an. Hier sollen jeweils 10.000 EUR Streitwert anfallen, ungeachtet der genauen Anzahl unerlaubt heruntergeladener Lieder. Ab einer gewissen Anzahl an Stücken soll dabei eine Pauschalierung angemessen sein (im entschiedenen Fall betrug der Gesamtstreitwert für 58 Lieder insgesamt 250.000 EUR).

 

Schärfer wird die Haftung im Falle des eigenen Betreibens eines P2P-Netzwerkes (wie es etwa bei eDonkey bzw. eMule häufig der Fall ist): Aufgrund der in diesem Falle erhöhten Gefährlichkeit des Verstoßes soll pro Musiktitel von einem Streitwert in Höhe von 20.000 EUR auszugehen sein, wobei hier nicht einmal die Erleichterung einer Staffelung anzuwenden ist.

 

Berechnung der Anwaltsvergütung

Auf den Beispielsfall mit 58 illegal heruntergeladenen Liedern angewandt wird die erhebliche Kostenbelastung für den Störer deutlich: Nach der Berechnung des LG Hamburg errechnete sich die Streitsumme auf  54.300 EUR und es wäre damit gemäß RVG von einem Streitwert von bis 65.000 EUR auszugehen. Die übliche anwaltliche Mittelgebühr für einen Streitwert in dieser Höhe beträgt 1.716,68 EUR inkl. MwSt. Diese Summe hätte der Abgemahnte zu ersetzen. Noch höher lag diese Gebühr im Falle des LG Köln. Bei dem angesetzten Streitwert von 250.000 EUR beträgt diese 3.117,62 EUR.

 

Bereits bei einem leichteren Verstoß (5 Titel) betrüge die Gebühr 937,05 EUR bis 1.600,57. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft vermehrt von einem Streitwert von bis zu 10.000 EUR je illegal kopiertes Lied ausgegangen wird.

 

Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den genannten Summen lediglich um die anwaltliche Honorarforderung handelt. Daneben werden regelmäßig Schadensersatzforderungen der/des Rechteinhabers geltend gemacht, die in der Regel das Anwaltshonorar nochmals beträchtlich übersteigen.

 

Strenges Vorgehen der Musikindustrie legitim

Klar gestellt wurde zudem, dass es sich bei dem verstärkten Vorgehen der Musikindustrie gegen Tauschbörsen und vor allem gegen deren Nutzen in Form von Abmahnungen und Klagen keinesfalls um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten handelt: Es handele sich hierbei vielmehr um das grundsätzlich legitime Bemühen der Rechteinhaber, seine Interessen wahrzunehmen und sei zudem das einzige Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken.

 

Fazit

Bei den genannten Urteilen handelt es sich nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung. Folglich entfalten diese grundsätzlich auch keinerlei Bindungswirkung für andere Gerichte. Allerdings bestätigen die Urteile eine sich bereits seit Längerem abzeichnende Entwicklung in der Rechtsprechung und können auch in dieser Strenge nicht überraschen. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr eingeschlagene Richtung auch von anderen Gerichten konsequent weiterverfolgt werden wird. Abschließende Klarheit wird wohl nur ein Grundsatzurteil des BGH bringen können.

 

Zudem beziehen sich beide Urteile explizit nur auf illegal kopiertes Musikmaterial; dies ist wohl auf die in diesem Bereich derzeit besonders engagierte Vorgehensweise der Rechteinhaber zurückzuführen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass es zu einer nennenswerten Abweichung in ähnlich gelagerten Fällen kommen wird (etwa den Verstößen gegen das Urheberrecht durch das Kopieren von Filmen oder eBooks).

 

Gerade auch Eltern ist es anzuraten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein unerlaubtes Downloaden urheberrechtlich geschützter Dateien verhindert. Der Störerbegriff ist keineswegs nur auf die Person beschränkt, die den Download tatsächlich ausführt. Bereits die Bereitstellung eines Computers samt Internetzugang ohne die geeigneten Kontrollen begründet die dargestellte Haftung.

 

 

Die Entscheidungen haben wir für Sie im Volltext auf unsrem Server bereitgestellt:

 

Gericht: 
LG Köln
Datum der Entscheidung: 
18.07.2007
Aktenzeichen: 
28 O 480/06
C-G-W Rechtsanwälte · Martin-Luther-Str. 10 · 76646 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 · Fax.: (07251) 392 44 31