Mietrecht

BGH: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristenregelungen sind auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam

In seinem Urteil vom 08.10.2008 hatte der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit folgender Klausel in einem Formularmietvertrag über ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei zu entscheiden:

 

"§ 13 Schönheitsreparaturen

1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.

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Frage nach vorhandenen Mietschulden ist zulässig

Bei Abschluss eines Mietvertrages ist die Frage nach bereits vorhandenen Mietschulden zulässig. Gleiches soll für die Frage nach der Bonität im Rahmen einer Selbstauskunft des Mieters gelten. Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Fragen kann ein Kündigungsgrund aufgrund einer Täuschung darstellen.   weiterlesen »

Entfernung von Tapeten bei Auszug

1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel:

 

"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)."

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