Das neue Unterhaltsrecht seit 01.01.2008

 

Ursprünglich bereits für den April des Jahres 2007 geplant, musste das Reformvorhaben der Bundesregierung nach einem Urteil des BVerfG im Mai 2007 nochmals gründlich überarbeitet werden. Dies betraf vor allem die unterschiedliche Behandlung verheiratetet und nicht verheirateter Mütter im Rahmen des Unterhaltsanspruches. Am 09.11.2007 bzw. am 30.11.2007 wurde der geänderte Gesetzesentwurf von Bundestag und Bundesrat bestätigt und kann mit Beginn des Jahres 2008 in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen möchten wir Ihnen im Folgenden näher bringen.

 

 

Kinder haben Vorrang

Ein Schwerpunkt der Gesetzesreform zielt auf die Verbesserung der Situation vorhandener Kinder. Dies soll im Wesentlichen durch 2 Maßnahmen erreicht werden:

 

Mit Inkrafttreten der neuen Regelung werden Kinder bei der Berechnung des Unterhalts nun grundsätzlich erstrangig berücksichtigt. Diese Änderung hat hauptsächlich bei Vorliegen eines so genannten Mangelfalls Auswirkungen. Ein Mangelfall liegt dann vor, wenn das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche aller Berechtigten vollständig zu erfüllen. In diesem Fall wird das verfügbare Einkommen quotenmäßig auf die Bedürftigen gemäß ihrem Rang verteilt. Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage müssen Kinder sich häufig den gleichen Rang mit unterhaltsberechtigten Ehepartnern teilen und dementsprechend Einbußen bei der Höhe der Ihnen zustehenden Quote hinnehmen. Gerade aber die daraus zwangsläufig resultierende Abhängigkeit der Kinder von Sozialgeld soll nun vermieden werden.

 

Folglich werden Kinder von nun an grundsätzlich Vorrang vor unterhaltsberechtigten Erwachsenen genießen. Das bedeutet, dass das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst vollständig zur Befriedigung der bedürftigen Kinder eingesetzt wird. Ebenfalls bedürftige Erwachsene werden lediglich nachrangig, durch den dann noch übrig bleibenden Restbetrag befriedigt. Liegt ein Mangelfall vor, so wird die Bezugsquote der Kinder dann nicht mehr von konkurrierenden Ansprüchen Erwachsener beeinträchtigt.

 

Auch der folgende Rang wird zukünftig durch das Wohl der Kinder beeinflusst: So steht der zweite Rang grundsätzlich nur erziehenden Elternteilen zu. Darauf, ob diese verheiratet, nicht verheiratet oder geschieden sind, kommt es zukünftig nicht mehr an. Entscheidend ist die besondere Verantwortung der Erziehung eines oder mehrerer Kinder. Nicht (mehr) erziehenden Ehegatten kommt nunmehr der dritte Rang zu. Ausnahmen können dann gemacht werden, wenn der Unterhaltsanspruch durch eine besonders lange Ehedauer geprägt worden ist.

 

Zu beachten ist, dass der Vorrang nur für Minderjährige und so genannte "Privilegierte" Volljährige Kinder gilt. Privilegiert sind volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Nicht privilegierten Kindern kommt erst der vierte Rang zu.

 

Neuer Mindestunterhalt für Kinder, neue Düsseldorfer Tabelle 2008

Neu geregelt wurde nunmehr der der Mindestunterhalt für Kinder. § 1612b knüpft diesbezüglich nunmehr an die Höhe des Kinderfreibetrages innerhalb des Einkommenssteuergesetzes an. Das Kindergeld wird nun als existenzdeckende Leistung unmittelbar auf diesen Betrag angerechnet. Auf die geänderten Voraussetzungen hat das OLG Düsseldorf bereits Mitte Dezember mit der Veröffentlichung der angepassten Düsseldorfer Tabelle 2008 reagiert.

 

Besserstellung der nicht verheirateten Mutter

Die derzeit geltende Gesetzeslage sieht einen Anspruch der nicht verheirateten Mutter auf Betreuungsunterhalt für eine Dauer von bis zu drei Jahren vor. Hieran wird sich auch durch die Gesetzesänderung zunächst nichts ändern. Die eigentliche Besserstellung wird jedoch durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände erreicht:

Ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer derzeit nur bei Vorliegen einer "groben Unbilligkeit" möglich, so soll dies zukünftig schon bei einfacher Unbilligkeit möglich sein. Was zunächst als marginale Veränderung des Gesetzeswortlautes anmutet, wird den Familiengerichten jedoch zukünftig einen spürbar größeren Spielraum beim Zuspruch der Fristverlängerung geben und die Situation der allein erziehenden, unverheirateten Mutter im Einzelfall merklich verbessern.  Insofern erfolgte eine Anpassung an den Gesetzeswortlaut bezüglich des Betreuungsunterhaltes für geschiedene Ehegatten:

 

Größere Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird gesetzlich verankert und die Pflicht zur Erwerbstätigkeit des erziehenden Elternteils durch verstärkte Berücksichtigung von Betreuungsmöglichkeiten betont. Nach dem das Bundesverfassungsgericht mut Urteil vom 28.02.2007 festgestellt hatte, dass die nach bislang geltendem Recht unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verfassungswidrig ist, gilt nunmehr ein einheitlicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Dauer von 3 Jahren (ab Geburt des Kindes). Bislang hat der erziehende Elternteil (zumeist die Mutter) abhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder einen vergleichsweise lange anhaltenden Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber dem erwerbstätigen Elternteil (meist der Vater). In der Rechtsprechung haben sich gewisse Grenzen des Kindesalters verfestigt, ab denen den betreuenden Elternteil die Pflicht zur (zumindest teilweisen) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trifft. So ist dies bei einem Kind frühestens ab dessen 8. Lebensjahr der Fall. Bei zwei Kindern frühestens dann, wenn das jüngere Kind das 11. Lebensjahr vollendet hat und bei drei oder mehreren Kindern erst dann, wenn diese volljährig sind.

 

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von 3 Jahren wird zwar auch weiterhin möglich sein, wenn die der Billigkeit entspricht, d.h. wenn dies aus Gründen der "nachehelichen Solidarität" (feste Rollenverteilung nach langer Ehe) erforderlich erscheint oder es die Belange des Kindes erfordern. Im Einzelnen müssen die neuen Vorschriften erst durch die Gerichte interpretiert und ausgefüllt werden. Fest stehen dürfte allerdings, nass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts zukünftig die Ausnahme und nicht mehr die Regel darstellen und einer strengen Einzelfallprüfung unterliegen wird. In diesem Zusammenhang wird der erziehende Elternteil zukünftig vor allem auch auf zur Verfügung stehende Betreuungsmöglichkeiten verwiesen werden können, um seinen ihm obliegenden Erwerbsmöglichkeiten nachkommen zu können.

 

Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

Weiterhin wird es nun grundsätzlich möglich und geboten sein, den Umfang bestehender Unterhaltsansprüche in zeitlicher Hinsicht sowie der Höhe nach zu beschränken. Den "lebenslangen" Unterhalt, der bereits ab einer Ehedauer von 10 Jahren zugesprochen wurde, wird es so nicht mehr geben. Zwar wird der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard auch in Zukunft der Maßstab für den zu leistenden Unterhalt darstellen; jedoch soll es nach dem Willen des Gesetzgebers sehr viel früher zumutbar sein, den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu suchen. Erforderlichenfalls müssen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verstärkt in Anspruch und sogar ein weitaus geringerer Lebensstandard in Kauf genommen werden. Ungeachtet der deutlichen Zielsetzung bleibt der neue Gesetzeswortlaut bezüglich der Einzelheiten abermals ungenau. Explizit soll aber bei der Bemessung der Dauer und der Höhe des Geschiedenenunterhalts überprüft werden, inwieweit gerade durch die Ehe Nachteile entstanden sind, die die Möglichkeit einschränken, für den eigenen Unterhalt selbst aufzukommen. Im Übrigen bleibt es auch hier der Rechtsprechung überlassen, die neu geschaffenen Vorschriften auszufüllen.

 

Es ist jedoch zu erwarten, dass längerfristige Unterhaltsansprüche nur noch für die Fälle der klassischen "Hausfrauenehe" zugesprochen werden. Eheverhältnissen also, in denen sich einer der Ehepartner im Vertrauen auf den Bestand der Ehe weitestgehend der Sorge um die Familie gewidmet hat und die Ausübung einer Beschäftigung sowie Fort- sowie Weiterbildungen zur Verbesserung oder dem Erhalt der beruflichen Aussichten in diesem Vertrauen unterlassen hat. Je kürzer eine Ehe besteht, desto eher ist mit einer Befristung oder sogar einer vollständigen Versagung von Unterhaltsansprüchen zu rechnen. Gerade junge Ehen in denen die Partner über eine vergleichbare Ausbildung verfügen und möglicherweise auch beide einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, werden von den neuen gesetzlichen Möglichkeiten umfasst.

 

Auswirkungen auf bereits bestehende Unterhaltsansprüche

Das neue Unterhaltsrecht ist grundsätzlich auch auf so genannte "Altfälle" anzuwenden, soweit sich hierdurch wesentliche Veränderungen ergeben können. Diese Wesentlichkeitsgrenze ist bei einer Abweichung bestehender Unterhaltsanprüche/Unterhaltspflichten um etwa 10% anzunehmen. Dies betrifft auch bereits vorhandene Unterhaltstitel, jedoch muss eine erwünschte Änderung zunächst förmlich beantragt werden. Im Einzelfall wird jedoch zu prüfen sein, inwieweit die Betroffenen auf bisherige Entscheidungen vertrauen durften und insbesondere auch bereits Vereinbarungen auf der Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben.

 

Ausblick:

Insgesamt wird die Position nicht nur der unterhaltsberechtigten Kinder sondern auch und gerade der zumeist männlichen Unterhaltsverpflichteten verbessert. Diese sollen in Zukunft nicht nur dazu ermutigt werden, wieder eine Partnerschaft einzugehen, sondern es soll auch und vor allem die Gründung einer neuen Familie erleichtert werden. Der gesellschaftspolitische Aspekt der zunehmenden Kinderlosigkeit deutscher Paare wird dabei gewiss einen nicht zu unterschätzenden Anstoßpunkt gegeben haben. Im Einzelnen muss abgewartet werden, wie die Richter die neuen Vorschriften interpretieren werden und wie lange es dauern wird, bis sich eine einheitliche Rechtsprechung abzeichnet.

 

Stand: Dezember 2007

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