Kürzübersicht über die Familienrechtsreform ab 01.09.2009

In einem Kurzinterview stand Rechtsanwalt Christian Grema der Redaktion des Wochenblatts Rede und Antwort über die aktuelle Reform des Familienrechts und gibt einen groben Überblick über die wichtigsten Änderungen seit dem 01.09.2009. Das Interview wurde in der aktuellen Ausgabe Nr. 46 vom 11.11.2009 abgedruckt und steht Ihnen auf unserer Internetseits ab sofort auch hier vollständig zur Verfügung:

 

Seit dem 1. September gibt es ein neues Gesetzzum Scheidungsrecht. Über die neuen Regelungen sprach Wochenblatt-Mitarbeiterin Daniele Werner mit Christian Grema, C-G-W Rechtsanwälte in Bruchsal.

 

Wochenblatt: Ist die Zahl der eingereichten Scheidungen sprunghaft angestiegen oder zurückgegangen?

Christian Grema: Für eine abschließende Beurteilung ist es nach so kurzer Zeit sicherlich noch zu früh: Allerdings konnte eine signifikante Veränderung der Anzahl eingereichter Scheidungsanträge weder bisher festgestellt werden, noch ist zukünftig mit einer starken Veränderung zu rechnen. Die Schwerpunkte der letzten Reform betrafen vornehmlich den verfahrensrechtlichen Bereich des Familienrechts mit dem Ziel der Vereinfachung und Vereinheitlichung der über die Zeit kaum mehr zu überblickenden Vorschriften.

 

Wochenblatt: Welche Änderungen sind besonders signifikant im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung

Christian Grema: Neben dem erwähnten formellen Aspekt ist hier vor allem die Stärkung der Rechte gemeinsamer Kinder (persönliche Anhörung, beschleunigte Verfahren, größerer Handlungsspielraum für das Gericht) zu nennen, ebenso wie das Ausmerzen von seit langem als ungerecht empfundenen Schwächen der Vermögensauseinandersetzung im Zuge der Scheidung sowie des Ausgleichs der jeweils erworbenen Anwartschaften der Ehepartner.

 

Wochenblatt: Beim nachehelichen Unterhalt sollen sich die Zahlungen künftig auf das Notwendige beschränken. Was heißt das konkret?

 

Christian Grema:  Die wesentlichen Veränderungen hat der nacheheliche Unterhalt bereits mit der Unterhaltsreform des vergangenen Jahres erfahren, auch wenn die Auswirkungen erst allmählich und im Zuge der Ausfüllung dieser neuen Regelungen durch die Familiengerichte eine konkrete Form annehmen. Hauptaugenmerk des veränderten Unterhaltsrechts war die stärkere Betonung der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehegatten, um Leistungsanreize zu schaffen und den Beteiligten einen schnelleren Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe zu ermöglichen. Vor allem auch die Gründung einer neuen Familie und damit die Annahme neuer Verantwortung sollte nicht mehr über Gebühr durch zeitlich kaum oder gar nicht eingegrenzte finanzielle Ansprüche aus früheren Beziehungen beeinträchtigt werden. Insbesondere Beteiligte kurzer und kinderloser Ehen haben fortan damit zu rechnen, früher als bisher wieder auf eigenen Beinen stehen zu müssen. Die vielfach geäußerten Bedenken um entstehende Gerechtigkeitslücken haben sich nach unserer Erfahrung indes nicht bewahrheitet. Wie sich zeigt, gehen die Familiengerichte mit den neuen Regelungen durchaus behutsam um und betonen dabei immer wieder die Notwendigkeit der Prüfung sämtlicher Besonderheiten des konkreten Falles, um unbillige Härten zu vermeiden. 

 

Wochenblatt: Welche Regelung sieht das Gesetz im Fale des "Sich-Arm-Machens" vor und wie sieht es mit der Anrechnung von Schulden des Ehepartners (vor der Ehe beispielsweise) aus?

Christian Grema: Die Vermögensauseinandersetzung hat in der Tat kleine aber entscheidende Änderungen erfahren. So wurde unter anderem die bereits seit Langem einhellig als ungerecht empfundene Rechtslage korrigiert, wonach im Rahmen der Bewertung des Anfangsvermögens Schulden nur bis zur Höhe des Vermögens in Abzug gebracht wurden. Negative Anfangsvermögen waren bisher unbekannt. Dadurch wurde der verschuldet die Ehe eingehende Partner gegenüber dem schuldenfreien Ehegatten in unangemessener Weise besser gestellt, wenn er es schaffte, diese Schulden während der Ehe abzubauen. Beispiel: Ging der Ehegatte die Ehe mit Schulden in Höhe von 12.000 EUR ein und betrug sein Vermögen bei Beendigung der Ehe 1.000 EUR, so war dessen Zugewinn nach alter Rechtslage bei 1.000 EUR anzusetzen Nach neuer Rechtslage kann auch ein „negatives“ Anfangsvermögen bestehen, sodass der Schuldenabbau nunmehr als das angesehen wird, was er tatsächlich ist: Eine Mehrung des Vermögens, die im Rahmen des Vermögensausgleichs zu berücksichtigen ist. Im vorherigen Beispiel betrüge der Zugewinn nach neuer Rechtslage somit 13.000 EUR.


Ein weiterer zentraler Punkt ist die Erschwerung der so genannten „illoyalen Vermögensminderung“.
Vereinfacht dargestellt wurde eine solche Vermögensmanipulation dadurch erleichtert, dass die Bemessung des Zugewinns zwar bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrages erfolgte; die tatsächlich auszugleichende Forderung wurde jedoch durch das Vermögen begrenzt, das bei Rechtskraft der Scheidung beim Verpflichteten noch vorhanden war.  In der Praxis lagen und liegen die genannten Zeitpunkte jedoch Monate wenn nicht gar Jahre auseinander. Einer zielgerichteten Vermögensminderung durch den Verpflichteten in Kenntnis des  Ausgleichsanspruchs waren Tür und Tor geöffnet: Hatte der Verpflichtete sein gesamtes Vermögen schnell genug beiseite geschafft, ging der Ausgleichsanspruch ins Leere, zumal die Ursache der Vermögensminderung im Regelfall ohne Bedeutung war.


Der Berechnungszeitpunkt für die Höhe des Ausgleichsanspruches wurde nunmehr ebenfalls auf den Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrages vorverlegt. Vermögensminderungen, die danach eintreten bleiben künftig unberücksichtigt. Dadurch soll der Inhaber des Ausgleichsanspruchs vor Manipulationen des Vermögens nach dem Zugang des Scheidungsantrages weitestgehend geschützt werden.

 

Eine Ausnahmeregelung für unverschuldete Vermögensminderungen hingegen ist nicht vorgesehen. Es wird somit an der Rechtsprechung liegen, durch Einzelfallenscheidungen unbillige Härten zu vermeiden.

 

Wochenblatt: Wird die Scheidung per se günstiger?

 

Christian Grema: Per se wurde eine Scheidung durch die Reform nicht günstiger. Vor allem aber einkommensschwächere Ehepaare, die neben der Scheidung auch so genannte „Kindschaftssachen“ geregelt wissen möchten, d. h. etwa Sorge und Umgang mit den gemeinsamen Kindern, und dies in einem einheitlichen Verfahren anstreben, werden zukünftig spürbar weniger belastet werden als das bisher der Fall war.

 

Wochenblatt:  Gibt es künftig den großen Verlierer oder die Verliererin und sind damit die immer wieder für Schlagzeilen sorgenden „Millionen-Scheidungen“ vom Tisch?

Christian Grema: Vom heutigen Standpunkt aus kann die Reform trotz vereinzelter Schwächen als gelungen bezeichnet werden. Die meisten Veränderungen sind als richtig und teilweise sogar überfällig zu begrüßen, sodass es „den großen Verlierer“ im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nicht geben dürfte. Ob diese positive Einschätzung auch langfristig Bestand haben kann, wird freilich erst die Zeit zeigen.

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