Vorgaben zu Schönheitsreparaturen beschränken persönlichen Lebensbereich des Mieters

Verfasst von Rechtsanwalt Marc Weckemann am 09.11.2011

Die deutsche Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über einzelne Klauseln in Mietverträgen. Das Landgericht Freiburg hatte Mitte des Jahres darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der „bisherigen Ausführungsart“ bei Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungsarbeiten erheblich abweichen darf. Das Gericht befand eine solche mietvertragliche Klausel für unzulässig. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Folge: Die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt wird, findet keine Anwendung mehr. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt.

Hinweis: Gerade Vermieter sollten überlegen, ob sie einen „Mustermietvertrag“ aus dem Internet verwenden und damit riskieren, dass sie auf Schönheitsreparaturen oder gar auf finanziellen Schäden sitzenbleiben.

Gericht: 
LG Freiburg
Datum der Entscheidung: 
12.07.2011
Aktenzeichen: 
3 S 74/11
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