Vertragsschluss über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ist unwirksam

Verfasst von Rechtsanwalt Marc Weckemann am 20.06.2011

Normalerweise werden Verträge über pri­vat genutzten Wohnraum auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil das Datum, zu dem man wieder ausziehen möchte oder muss, in aller Regel nicht bekannt ist.

Bisweilen haben Mieter und Vermieter je­doch ein Interesse daran, den Vertrag übereine bestimmte Zeit zu schließen. Beträgt dieser Zeitraum mehr als vier Jahre, be­nachteiligt das den Mieter jedoch unange­messen, wie jüngst der Bundesgerichts­hof entschieden hat.

Eine derartige Klausel verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben, so dass eine vor Ablauf der vier Jahre erfolgte Kün­digung durch den Mieter wirksam sei.

Gericht: 
BGH
Datum der Entscheidung: 
02.03.2011
Aktenzeichen: 
VIII ZR 163/10
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