Die monatlichen Mietzahlungen setzen sich aus dem Mietentgelt und einer Abschlagszahlung für die Nebenkosten – wie etwa Wasser- oder Gaskosten – zusammen. Im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung werden dann die tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet, so dass entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung auf den Mieter zukommt. Damit Mieter diese Jahresrechnung kontrollieren können, haben sie dem Vermietergegenübereinen Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Belege. Dieses Kontrollrecht geht allerdings nicht so weit, dass dem Mieter auch Zugang zu Messeinrichtungen, wie z.B. dem Wasserzähler, gewährt werden muss.
Dies hat das Amtsgericht Kehl jüngst entschieden. Hält der Mieter Mietzahlungen zurück, weil ihm kein Zugang zum Wasserzähler zu Kontrollzwecken gewährt wurde, ist dies unzulässig. Das Prüfungsrecht des Mieters umfasse lediglich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.