Fristlose Kündigung bei regelmäßig unpünktlichen Mietzahlungen gerechtfertigt

Verfasst von Rechtsanwalt Marc Weckemann am 20.07.2011

Die fristlose Kündigung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen, z.B. von Mietverträgen, bedarf eines wichtigen Grunds und dessen konkreter Darlegung.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat, stellt eine andauernde unpünktliche Zahlung der Miete einen solchen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Darin sei eine gravierende Pflichtverletzung des Mieters zu sehen.

Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Gericht: 
BGH
Datum der Entscheidung: 
01.06.2011
Aktenzeichen: 
VIII ZR 91/10
C-G-W Rechtsanwälte · Martin-Luther-Str. 10 · 76646 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 · Fax.: (07251) 392 44 31