1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel:
"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)."
enthält einen starren Fristenplan und ist damit unwirksam
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Nachdem der Bundesgerichtshof die an starren Fristen festgemachten Schönheitsreparaturenklauseln bereits mehrfach als ungültig gewertet hat, fiel nun auch eine vergleichbare Klausel bezüglich dem Entfernen von Tapeten: Teil dieser Klausel ist die Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses alle von ihm angebrachten Tapeten und Bodenbeläge zu entfernen und dabei eventuell verursachte Schäden zu beseitigen.
Dem Fall, den der BGH zu behandeln hatte lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten übernahmen eine Wohnung, die der Kläger zuvor selbst genutzt hatte, in unrenoviertem Zustand und mit den vom Kläger angebrachten Tapeten und Teppichböden. In der Folgezeit erneuerten die Beklagten in einigen Zimmern die Bodenbeläge und tapezierten die Wohnung neu. Der Mietvertrag enthielt die oben zitierten Klauseln. Nach Auszug forderte der Kläger die Beklagten auf, Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und Anstricharbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern sowie den Wänden und Decken durchzuführen. Die Entfernung der Tapeten und Bodenbeläge lehnten die Beklagten ab.
Nach Ansicht des Gerichts stellt eine derartige Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 dar. Ebenso wie starre Renovierungsfristen berücksichtigten „Tapetenklauseln“ dieser Art nicht den jeweiligen Renovierungsbedarf der Wohnräume. Zudem differenzierten diese Klauseln nicht nach der Dauer des Mietverhältnisses sowie dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen.
Gemäß dem Urteil macht es auch keinen Unterschied, dass lediglich das Entfernen der Tapeten gefordert ist und nicht etwa die Neuanbringung. Auch das Vorhandensein ebenfalls ungültiger Klauseln über Schönheitsreparaturen (siehe Leitsatz) in demselben Vertrag kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Ansonsten stünde der Mieter durch die Existenz ungültiger Klauseln schlechter als bei deren Wirksamkeit. Zudem wäre die Klausel bereits deshalb unwirksam, da sie den Mieter die Vertretung von Schäden des Vormieters aufbürdete. Dieser sei ihm aber in vielen Fällen gar nicht bekannt.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass der BHG seine Linie, die er mit der Unwirksamerklärung starrer Reparaturklauseln begonnen hatte nun konsequent und folgerichtig auf ähnliche Formulierungen erweitert. Insgesamt bedeutet dieses Urteil eine weitere Stärkung und Schutz der Mieter vor unangemessenen Benachteiligungen in Formularmietverträgen.