40 Bewerbungen in mehr als sechs Monaten sind zu wenig

Nach erfolgter Scheidung zahlt in aller Regel ein Ex-Partner dem anderen Unter­halt. Der Unterhaltsberechtigte darf sich dabei jedoch nicht auf den Unterhaltsleistungen „ausruhen“. Denn er hat eine sogenannte „Erwerbsobliegenheit“ – das heißt, er muss sein Möglichstes tun, um selbst für seinen Lebensunterhalt sor­gen zu können.

Wie das Oberlandesgericht Köln entschie­den hat, genügt ein Unterhaltsberechtigter dieser Erwerbsobliegenheit dann nicht, wenn er in mehr als einem halben Jahr lediglich ca. 40 Bewerbungen verschickt. Ihm sei auch eine Einarbeitung in neue Tätigkeitsbereiche zuzumuten, sofern dies seine Beschäftigungschance erhöhe. Andernfalls müsse er sich ein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von 1.000 € monatlich anrechnen lassen.

Gericht: 
OLG Köln
Datum der Entscheidung: 
30.03.2011
Aktenzeichen: 
4 WF 51/11
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