Beschluss des BVerfG zur Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 7.11.2006

Verfasst von Rechtsanwalt Marc Weckemann am 15.05.2007

Nach fünfjähriger Prozessdauer hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedlichen Bewertungsregelungen für Kapitalvermögen, Grundvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz darstellen. Gleichwohl bleibt das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffen. Das Gericht stellt in seinem Beschluss klar, dass sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert) zu orientieren hat.

 

Bisherige Rechtslage:

Bisher sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes maßgeblich (BewG). Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden danach auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Bei der Bewertung von Grundbesitz kommt dabei in wichtigen Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Anwendung. Ebenso bemisst sich der Wert von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach dem Ertragswert, während bei der Bewertung von Betriebsvermögen der Steuerbilanzwert maßgeblich ist.

Im Bereich von Grundvermögen führt die momentane Wertermittlungsmethode z.B. durchschnittlich nur zu einer Bewertung von ca. 50 % des Verkehrswerts (Im Einzelfall können die Werte aber auch bei nur 20 % oder auch bei mehr als 100 % des Verkehrswerts liegen).

 

Ausblick:

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird es vermutlich zu einer Neuregelung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kommen. Eine solche wird von der Bundesregierung ohnehin schon längere Zeit beabsichtigt. Dabei könnten die Bewertungsfragen recht kurzfristig neu geregelt werden. Der Bundesrat will diesbezüglich einen Vorschlag unterbreiten, der den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahresende 2007 gewährleisten soll.

Durch die Neuregelung der Bewertung werden vermutlich in vielen Fällen höhere Werte als bisher ermittelt werden. Somit könnte auch grundsätzlich die jeweilige Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung steigen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit belassen, politisch gewünschte Förderungs- und Lenkungsziele zu verwirklichen. Der Gesetzgeber muss  aber durch ausdrückliche Freistellungen deutlich machen, was er in welchem Umfang fördern will. Insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge sind solche Regelungen absehbar.

 

Momentaner Handlungsbedarf

Es stellt sich die Frage, ob geplante Schenkungen noch nach der bisherigen Rechtslage oder erst unter Geltung der Neuregelung durchgeführt werden sollten. Praktische Relevanz besteht hier insbesondere im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge. Da sich noch nicht absehen lässt, wie eine Neuregelung der Bewertungsvorschriften aussehen wird  und welche spezielle Förderungen es geben wird, ist eine endgültige Beurteilung der Frage noch nicht möglich.

Soweit Schenkungen nach derzeitiger Rechtslage keine oder eine nur geringe Schenkungssteuer auslösen würden, spricht jedoch nichts dagegen, diese jetzt noch durchzuführen. Insbesondere im Bereich von Immobilienvermögen und auch bei Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften ist zukünftig tendenziell mit einer höheren Schenkungssteuerbelastung zu rechnen. Hier könnte eine Übertragung nach derzeitiger Rechtslage vorteilhaft sein.  Im Bereich von Betriebsvermögen muss wohl zunächst der weitere Gesetzgebungsprozess abgewartet werden, um entscheiden zu können, welche Rechtslage im Einzelfall günstiger ist.

Sofern Sie eine unentgeltliche Vermögensübertragung – z.B. zur vorweggenommenen Erbfolge -  beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig beraten zu lassen. Etwaige Übergangsfristen bei einer Neuregelung könnten durch eine rechtzeitige Vorausplanung dann noch genutzt werden.   

 

-> Link zur Entscheidung des BVerfG im Volltext

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