... die Beklagte wird verurteilt, der Rücknahme der von ihr im Zusammenhang mit der auf dem Online-Marktplatz eBay durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer ... als Verkäufer abgegebenen negativen Bewertung über die Klägerin einschließlich des Bewertungskommentares "Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer Verkäufer“ zuzustimmen ...
Dieses Urteil des OLG Oldenburg bestätigt noch einmal ausdrücklich, was vielen Benutzern des Online Auktionshauses immer noch nicht bewusst ist: Äußerste Vorsicht bei Abgabe negativer Bewertungen - vor allem unter dem Einfluss persönlichen Ärgers gegenüber einem kommerziellen Anbieter. Dabei kann ein Urteil noch weit weniger glimpflich ablaufen, wie noch weiter unten zu sehen sein wird.
Dem Grunde nach war die oben geschilderte Bewertung gar nicht falsch - zumindest wohl der Empfindung des Urhebers nach zu urteilen. Diese Zeile in Verbindung mit einer negativen Käuferbewertung wurde geschrieben, nachdem die Käuferin eines hochwertigen Laufbandes über eBay dieses aufgrund eines Mangels wieder zurückgegeben hatte. Die Abwicklung kam demnach faktisch tatsächlich nicht zustande. Dennoch rechtfertigt dies keine negative Bewertung in der Form wie es hier geschehen war. Grundsätzlich sollte man bei Abgabe einer negativen Bewertung sich tunlichst davor hüten. unwahre Tatsachen zu behaupten. Mögen die Verärgerung über schlechte, zu späte oder gar keine Leistung eines Käufers oder Verkäufers im Rahmen einer Versteigerung auch durchaus verständlich sein; etwas dazu erfinden, weglassen oder übertreiben sollte in jedem Falle vermieden werden.
Dies gilt selbst für vermeintliche Details. So hat es das OLG in diesem Falle auch gesehen: Mag es auch den Tatsachen entsprechen, dass es in diesem Fall aufgrund des Rücktritts der Käuferin im Ergebnis tatsächlich nicht zur Durchführung des Kaufvertrages* gekommen ist (*eBay Versteigerungen sind rechtlich nicht anderes als Kaufverträge und Keinesfalls mit Auktionen zu verwechseln): Das Weglassen bzw. Verschweigen der Umstände, die die Vertragsdurchführung haben scheitern lassen sind bereits als eine unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen.
Der Bewertungstext in seiner ursprünglichen Form würde die Irrige Vorstellung begründen, der Käufer hatte sich nicht vertragstreu verhalten. Dies sei geeignet, weiteren negativen Einfluss auf zukünftige Geschäfte der Käuferin zu nehmen da deren Integrität in Frage gestellt würde und stelle damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar. Das OLG weist dabei ausdrücklich daraufhin, dass die Möglichkeit einer Stellungnahme (Antwort) auf den Bewertungstext dem nicht entgegensteht.
Dabei ist dieser Fall noch relativ "glimpflich verlaufen", ging es im Ergebnis nur um die Rücknahme einer abgegebenen Bewertung. Vor allem im Umgang mit gewerblichen Verkäufern sollte man bei der Bewertung möglichst sachlich bleiben und sich nicht von Wut im Bauch leiten lassen. Bereits kleinere Ungenauigkeiten in der Beurteilung einer mangelhaften Kundenbetreuung - mögen sie aus Kundensicht richtig sein, die Sache "im Kern" treffen - können juristische Auseinandersetzungen mit ungeduldigen Unternehmen zur Folge haben.
Dass eine Hotline "nie" erreichbar sei weil man erst nach dutzenden Versuchen durchkam, dass ein Verkäufer "einfach nicht liefert" wenn man längere Zeit auf den ersteigerten Gegenstand warten muss oder ein Unternehmer "grundsätzlich defekte Ware liefert" weil man einige Male sein Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen musste stellen Ungenauigkeiten dar, aufgrund deren man sich relativ schnell Unterlassungs- oder gar Schadensersatzansprüchen gegenüber sehen kann.
Ob diese einer gerichtlichen Entscheidung tatsächlich stand hielten ist freilich eine andere Frage. Selten will man jedoch das finanzielle Risiko einer streitigen Entscheidung eingehen wollen. Von den Unannehmlichkeiten eines Rechtstreits einmal abgesehen. (Wie die Gerichte die Tatsache, dass man aufgrund der strengen Zeichenbegrenzung zu relativ knappen Kommentaren gezwungen ist, bewerten wird aus deren Begründungen bislang leider nicht hinreichend deutlich).
Besser und vor allem sicherer ist es, sich zu vergewissern dass man bei den nüchternen Tatsachen geblieben zu sein. Man bleibt so auf der sicheren Seite und braucht dann auch nicht vor einer gerechtfertigt negativen Bewertung zurückzuschrecken.