Der Schadensersatzanspruch für ein älteres, widerrechtlich kopiertes Lied eines Bekannten Künstlers beträgt nach Ansicht des Landgerichts Hamburg 15,00 EUR. Die klagenden Musikverlage hatten 300,00 EUR pro Titel verlangt.
Das LG Hamburg hatte über Schadensersatzansprüche gegen zwei Jugendliche zu entscheiden, die bereits im Jahre 2006 zwei Titel der Künstler Rammstein („Engel“) und Westernhagen („Dreh‘ Dich nicht um“ ) über das so genannte P2P Verfahren heruntergeladen und damit gleichzeitig auch einer unbekannten Anzahl anderer Personen angeboten haben. Dies geschah über den Internetanschluss des Vaters, der hiervon jedoch keine Kenntnis hatte.
Dem Aspekt, dass derart heruntergeladene Software während der Verwendung des Filesharingprogramms (etwa „Vuze“ oder „eDonkey“) gleichzeitig auch anderen Benutzern automatisch angeboten werden, die sich die Dateien vom der eigenen Festplatte herunterladen können , kommt dabei entscheidende Bedeutung zu: Hierbei kommt es zu einer Kopie und damit Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Musiktitels, einem Recht, das ohne Genehmigung ausschließlich dem Urheberrechtsinhaber zusteht. Diese widerrechtliche Verbreitung stellt die Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen Filesharer dar.
Das Gericht bestätigte führte dabei aus, dass es zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches des Rechteinhabers (geklagt hatten nicht die Parteien sondern die Musikverlage) darauf ankäme, was „vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten.
Dabei orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie am Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010, da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe.
Zudem schätze das Gericht die „Nachfrage“ nach dem in Frage stehenden Titel. Hierbei sei zu Berücksichtigen, dass es sich zwar um sehr bekannte Künstler handelte, die Titel jedoch bereits älter seien. Da hierüber keine Daten vorlagen, schätzte das Landgericht die Anzahl an Downloads von den Festplatten der Jugendlichen auf etwa 100 pro Tag.
Unter Abwägung der oben genannten Aspekte kamen die Richter zu einem Schadensersatzanspruch von 15,00 EUR pro Titel.
Wichtig: Auch wenn es sich hierbei aus der Sicht der Betroffene um ein zunächst grundsätzlich positives Urteil handelt, gilt es, folgendes zu beachten:
Bei der Entscheidung des LG Hamburg handelt es sich nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung. Andere Gerichte sind hieran nicht gebunden. Des Weiteren ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, d.h. es können von allen Beteiligten noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Schließlich zeigt auch dieses Urteil, dass es sich bei der Frage des entstandenen Schadens um eine kaum zu verallgemeinernde Einzelfallprüfung handelt. Das Gericht kommt nicht umhin, die Verteilung der Titel in den Netzwerken zu schätzen, was maßgeblich von deren Aktualität abhängt.
Es ist davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch bei aktuellen Musiktiteln, die sich gar noch in den Charts befinden, höher ausfallen würde.
Zudem muss beachten werden, dass vorliegend lediglich über die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der widerrechtlichen Verwertung der Titel entschieden wurde. Hiervon nicht betroffen sind die Ersatzansprüche hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.