Können Gutscheine verfallen?

Nicht nur, aber besonders zu Weihnachten sind vermehrt Gutscheine im Umlauf. Das ist eine praktische Sache – sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten. Es ist etwas persönlicher, als „nur“ Geld zu verschenken, gleichsam muss man sich aber nicht auf eine bestimmte Sache festlegen. Und mit Gutscheinen z.B. von Internetwarenhäusern von Amazon & Co. eröffnet sich dem Beschenkten eine große Auswahl aus den unterschiedlichsten Produkten.

In Bezug auf die Gültigkeit von Gutschei­nen war in der Vergangenheit schon viel zu lesen, und prinzipiell ist dieses juris­tische Problem inzwischen geklärt. Dennoch versuchen einige Händler, ihre Gutscheine zeitlich bzw. inhaltlich zu beschränken.

Grundsätzlich ist es so, dass Gutscheine – ebenso wie andere Forderungen – jedenfalls drei Jahre gültig bleiben, sofern der ausgebende Händler keine längere Gültigkeit gewährt. Eine Verkürzung der drei Jahre ist nicht zulässig; dies entspricht der überwiegenden Auffassung an deutschen Gerichten. Im Gegenteil: Händler kön­nen für entsprechende laufzeitverkürzende Klau­­seln in ihren Allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen sogar wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Ebenfalls rechtswidrig verhält sich ein Händler, wenn er auf einem Gutschein zwar das Ablauf-, aber nicht das Ausstellungsdatum notiert.

Die dreijährige Frist berechnet sich nach dem Grundsatz, dass die Frist am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Gutschein ausgegeben wird. Beispiel: Der Gutschein wird im März 2010 ausgestellt und ist damit gültig bis zum 31.12.2013.

Eine Auszahlung des dem Gutschein ent­sprechenden Barbetrags kann nicht ver­­langtwerden, weder der Gesamtbetrag noch ein verbleibender Rest, wenn der Gut­schein nur teilweise eingelöst wurde. Allerdings muss der Gutscheininhaber dann natürlich ein dem Gutscheinwert ent­sprechendes Äquivalent erhalten. Es darf also nicht so sein, dass der Händler zwar das Geld für seinen Gutschein erhält, da­für aber später nichts (oder weniger) her­ausgeben muss.

Faustregeln:

Im Hinblick auf die Gültigkeit von Gutscheinen ist daher Folgendes zu beachten:

  • zeitlich: Klauseln, welche die Gültigkeit von Gutscheinen beschränken, sind unwirksam.
  • inhaltlich: Klauseln, welche die Weiterveräußerung des Gutscheins untersagen, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, ansonsten in aller Regel unwirksam.
  • wertmäßig: Teileinlösungen sind grundsätzlich zulässig, Auszahlung des Restbetrags aber nicht verpflichtend. Dennoch muss der Gutscheininhaber stets ein dem Gutscheinbetrag entsprechendes Äquivalent erhalten.
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