Reagiert ein Privatmann auf eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht, so hat er dennoch nicht zwingend die Kosten eines darauf folgenden Verfügungsverfahrens zu tragen.
Dies entschied das OLG Köln in einem Fall, in dem eine Privatperson ein Hörbuch über ein Filesharing Netzwerk angeboten hatte. Eine vor dem Gerichtsverfahren erfolgte Abmahnung ignorierte der Mann, woraufhin gegen ihn von dem Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung erwirkt worden ist.
Das OLG Köln hatte nach eingelegter Beschwerde des Abgemahnten hinsichtlich der Kosten für das Verfahren entschieden, dass eine dahingehende Verpflichtung für abgemahnte Privatpersonen dann entfällt, wenn sie für das Verfügungsverfahren „keinen Anlass“ gegeben haben. Auch wenn eine Abmahnung ignoriert wird und damit auch keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, hatte der Abgemahnte in dem entschiedenen Fall deshalb keinen Anlass für das Verfahren gegeben, da die von ihm geforderte Unterlassungserklärung zu weit reichte, über die Ansprüche hinaus, die dem Rechteinhaber zustehen.
Entscheidend für diese Feststellung waren in dem Fall folgende Punkte:
Darin sah das Gericht eine Verletzung der Obliegenheit des Rechteinhabers gegenüber Verbraucher, „diesen den Weg aufzuzeigen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden“. Die Abmahnung habe Hinweise enthalten, die den Schuldner von der Anerkennung der Rechtsverletzung abgehalten habe, sodass aus einer unterbliebenen Reaktion hierauf nicht auf die Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme geschlossen werden könne.
Konkret bedeutet dies für den entschiedenen Fall:
Die Vorformulierte Unterlassungserklärung hätte nicht weit über das hinausgehen dürfen, was dem Rechteinhaber rechtlich zustand. Zudem hätte der Abgemahnte nicht durch den Hinweis abgeschreckt werden dürfen, dass eine Veränderung der vorformulierten Unterlassungserklärung zu rechtlichen Nachteilen führen könne.
Mit dieser Argumentation unterscheidet das Gericht eindeutig zwischen Verbrauchern und gewerblich Tätigen: Für letztere gelten diese einschränkenden Maßstäbe nicht. Unterlassungserklärungen, die „über das Ziel hinausschießen“ sind dort üblich. Es obliegt dem Unternehmen, dafür Sorge zu tragen, sich nicht zu etwas zu verpflichten, wofür gar kein Anspruch besteht.
Letztlich wurden durch diese durchaus bemerkenswerte Entscheidung erstmals die Rechte von Verbrauchern bei zu weit reichenden Abmahnungen gestärt.
Doch Vorsicht: Falsch wäre es, hieraus zu schließen, dass zu weitreichende Abmahnungen bzw. Unterlassungserklärungen stets ignoriert werden könnten! Zum Einen wurde in vorliegendem Fall lediglich über die Kostentragungspflicht des Verfügungsverfahrens entschieden. Die Berechtigung zur Abmahnung bleibt hiervon unberührt. Zum Anderen ist eine weitreichende Unterlassungserklärung in vielen Situationen nicht nur nicht schädlich sondern ausdrücklich anzuraten. Es muss, wie so häufig, stets auf den Einzelfall abgestellt werden.