Erst zur Mitte des vergangenen Jahres wurde Händlern auf eBay durch die die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts ermöglicht, mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen zu belehren. Zuvor musste diese Frist einen Monat betragen, da für die kürzere Frist eine Belehrung in "Textform" (Brief, Telefax, E-Mail) vor dem Zustandekommen des Vertrages notwendig war und dies im Rahmen von Transaktionen auf eBay in der Regel nicht gewährleistet war (die reine Belehrung über einen Text auf dem Bildschirm erfüllt nicht die Voraussetzung der "Textform").
Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Dortmund bringt diese Sicherheit der Händler wieder ins Wanken. Trotzdem dieser Beschluss möglicher Weise überraschend kommt und keinerlei Bindungswirkung für andere Gerichte hat, ist die Entscheidung ernst zu nehmen, da sie konsequent und juristisch korrekt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berücksichtigt:
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend
Voraussetzung für die Verwendung der nur 14-tägigen Widerrufsfrist es gemäß des neu gefassten § 355 Abs. 2 BGB, dass die Widerrufsbelehrung "unverzüglich" nach Vertragsschluss erfolgt. Unverzüglich bedeutet dabei spätestens einen Tag nach dem Zustandekommen des Vertrages. Diese Frist einzuhalten stellt für die meisten (eBay-) Händler kein Problem dar. Die gilt jedoch nur dann, wenn man den Zeitpunkt des Vertrages juristisch richtig einordnet. Naheliegend und von vielen Gerichten auch fälschlicher Weise so angenommen wäre ein Vertragsschluss zum Zeitpunkt des Ablaufes Auktion. Wer dann Höchstbietender ist, erhält automatisch den Zuschlag und wird Vertragspartner des Verkäufers.
Vertrag wir mit Abgabe des Höchstgebotes geschlossen
Genau diese Auffassung ist in juristischem Sinne jedoch falsch. Richtiger Weise ist vielmehr der Auffassung des Bundesgerichtshofes zu folgen, so wie dies nun das LG Dortmund getan hat, wonach der Vertragsschluss bei Auktionen (nicht bei einem Sofortkauf) bereits mit der Abgabe des Höchstgebotes anzunehmen ist. Dies ist mit der juristischen Definition des Vertragsschlusses zu begründen, wonach der Vertrag, vereinfacht dargestellt, dann zustande kommt, wenn beide Parteien sich über den wesentlichen Inhalt durch übereinstimmende Willenserklärungen geeinigt haben. Mit dem Einstellen des Angebotes hat der Verkäufer sein unbedingtes Angebot bereits abgegeben. Durch das Bieten der Höchstsumme nimmt der Interessent diesen Vertrag zu den aktuellen Konditionen an - der Vertrag wurde wirksam geschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob die Auktion noch Tage weiterläuft.
Konsequenz: Dauerüberwachung oder einmonatige Widerrufsfrist
Die so wohl auch vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigte Konsequenz hieraus ist, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht nur dann wirksam ist, wenn diese innerhalb eines Tages nach der Abgabe des Höchstgebotes in Textform (E-Mail) zugegangen ist und nicht erst einen Tag nach dem Ablauf der Auktion. Ein gewerblicher Verkäufer, der auch Auktionen anbietet, müsste demnach seine laufenden Auktionen permanent überwachen und dem jeweils Höchstbietenden unverzüglich eine Widerrufsbelehrung zukommen lassen. Tut er dies nicht, stellt die Belehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist eine wettbewerbswidrige und damit auch kostenpflichtig abmahnbare Maßnahme dar.
Um dies zu vermeiden, kann man Händlern, die auch oder vor allem Auktionen anbieten derzeit eigentlich nur dazu raten, wieder auf die Belehrung mit der einmonatigen Widerrufsfrist umzusteigen. Die sich hieraus ergebende Problematik, abermals von der Musterbelehrung des Gesetzgebers abzuweichen, stellt jedoch die Kehrseite dieses Vorgehens dar.
Abhilfe könnte eBay selbst dadurch schaffen, dass jedem Höchstbietenden mit der entsprechenden Bestätigungsmail gleichzeitig auch die Widerrufsbelehrung des Händlers zugesandt wird. Schon auf die gesetzlichen Änderungen des letzten Jahres hat eBay reagiert und versendet diese Belehrung bereits automatisch nach dem Ablauf einer Auktion. Ob und wann eBay auch auf diese neue Rechtsprechung reagieren wird, steht noch nicht fest und bleibt abzuwarten.
Bis dahin kann nur zu äußerster Vorsicht gemahnt werden.