Der Erstberatung folgt eine eventuelle Mandatierung, d.h. ein konkreter Auftrag and den Anwalt, tätig zu werden. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Kostenberechnung sehr viel undurchsichtiger und komplexer zu berechnen. Selbst gestandene Anwälte haben oftmals ihre Schwierigkeiten, sich in dem "Dschungel" an Schwierigkeiten zurechtzufinden. Es ist deshalb umso schwieriger, einen kurzen Überblick zu geben. Es soll dennoch versucht werden, mit dem eindeutigen Hinweis auf eine notwendige Ungenauigkeit. Wirklich konkrete Zahlen können wir Ihnen im persönlichen Gespräch, nach Ermittlung der Sachlage, geben.
Grob gesagt beschränkt sich die Erstberatung des Mandanten auf das Aufzeigen verschiedener Möglichkeiten für den Rechtsuchenden, damit dieser selbst eine Lösung anstreben kann. Soll von hier an der Anwalt diese Aufgabe - die Interessenverfolgung des Rechtsuchenden - übernehmen, so muss es hierfür konkret beauftragt, mandatiert werden. Von nun an bestimmen sich die außergerichtlichen Kosten vereinfacht gesagt nach zwei Faktoren: Dem Streitwert sowie der Art der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Der Streitwert beschreibt - wie der Name es vermuten lässt - den Wert der Streitigkeit. Ist etwa eine konkrete Forderung, etwa eine Kaufrechnung i.H.v 1.500 €, Gegenstand eines Streites so ist die Ermittlung des Streitwertes recht einfach: Die Höhe der Forderung selbst - hier also 1.500 Euro - bestimmen dessen Höhe.
In weniger einfachen Fällen, etwa in solchen, in denen es gar nicht um eine konkret zu beziffernde Summe geht, bestimmt sich der Streitwert gegebenenfalls nach separaten Regelungen oder muss gesondert ermittelt werden. So bemisst sich der Streitwert in arbeitsrechtlichen Fällen etwa zumeist nach der Höhe des monatlichen Einkommens, in mietrechtlichen Fällen nach der Höhe der Miete usw. Die geltenden Regelungen sind hierbei so vielfältig, dass eine genauere Darstellung hier nahezu unmöglich ist. Entscheidende Grundlage bleibt in zivilrechtlichen Verfahren jedoch der Streitwert... der Weg, diesen zu berechnen unterscheidet sich zum Teil jedoch erheblich.
| Streitwert | Anwaltsgebühr(inkl. 19 % Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale) |
| bis 300,00 € | 45,24 € |
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| bis 1.200,00 € | 151,38 € |
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| bis 5.000,00 € | 477,11 € |
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| bis 10.000,00 € | 756,09 € |
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Die Abstufung verläuft selbstverständlich sehr viel feiner. Für eine Veranschaulichung werden lediglich 4 Stufen dargestellt. Die so ermittelte Anwaltsgebühr wird nun entsprechend der Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Faktor zwischen 0,3 und 3,5 multipliziert. Die oben angegebenen, beispielhaften Gebühren wurden mit dem Faktor 1,3 errechnet und repräsentieren folglich einen Sachverhalt durchschnittlichen Anspruchs ohne größere Schwierigkeiten. Die tatsächlichen Anwaltsgebühren können folglich sowohl höher als auch niedriger al im Beispiel ausfallen.
Die Kosten eines vorhergehenden ersten Beratungsgespräches können dabei je nach den Umständen des Einzelfalles angerechnet werden.
Andere Sachverhalte - andere Regelungen. Dies gilt auch und verstärkt für die Berechnung des Anwaltshonorars. im strafrechtlichen Verfahren bestimmen sich die Anwaltsgebühren auf Grund des Fehlens eines 'Streitwertes' im genannten Sinne nach festgelegten gesetzlichen Regelungen. Ebenso im Öffentlichen Recht (Auseinandersetzungen mit Staat und Behörden) wiederum nach anderen Regelungen. Diese genau dazustellen würde den Rahmen eines kurzen Überblicks sprengen. Wir stehen Ihnen jedoch jederzeit gerne für eine Auskunft über die zu erwartenden Kosten zur Verfügung.