Urlaubsanspruch muss auch nach Krankheit rechtzeitig geltend gemacht werden

Verfasst von Rechtsanwalt Marc Weckemann am 19.12.2011

Der Arbeitnehmern zustehende Erholungsurlaubmuss grundsätzlich im jeweils laufenden Kalenderjahr gewährt und ge­nommen werden. Eine Übertragung des Anspruchs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten (also spätestens bis zum 31.03.) des folgenden Kalenderjahresgewährt und genommen werden.

Über die Frage, ob ein Anspruch auf Ge­währung auch nach längerer Krankheit des Arbeitnehmers vorhanden ist, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu ent­scheiden.

In dem Fall verband die Parteien seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des klagenden Arbeitnehmers betrug 30 Arbeitstage. Er war im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte der beklagte Arbeitgeber dem Arbeitneh­mer an 30 Arbeitstagen Urlaub. Dieser be­gehrte dann die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen seinen Arbeitgeber ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender An­spruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zustehe.

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genom­mene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Ar­beitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme ge­hin­dert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet.

Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlichdes Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub neh­men kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch ge­nau­so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres entstanden ist.

Hinweis: Gleiches gilt auch für den so­genannten Urlaubsabgeltungsanspruch, al­so den Anspruch auf Auszahlung von Geld, wenn der Urlaub aus bestimmten Gründen vom Arbeitnehmer nicht angetreten werden kann. Urlaubs(abgeltungs)an­sprüche sollten daher so schnell wie mög­lich vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden – egal, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder beendet worden ist.

Gericht: 
BAG
Datum der Entscheidung: 
09.08.2011
Aktenzeichen: 
9 AZR 425/10
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