Im Prinzip hat heutzutage jeder Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz die Möglichkeit, ins Internet zu gehen oder E-Mails zu schreiben. Dabei gibt es in aller Regel Überschneidungen der beruflichen und der eher privaten Onlinenutzung. Dennoch existieren nicht überall eindeutige Regelungen zu dieser Problematik. Dabei sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über dieses Thema Bescheid wissen, denn Arbeitnehmer riskieren unter Umständen abgemahnt oder gar gekündigt zu werden und Arbeitgeber begeben sich evtl. sogar in eine Haftungsfalle. Zusätzlich wird die Gemengelage dadurch unnötig kompliziert, dass es oft gar nicht möglich ist, genau zu unterscheiden, wann der Arbeitnehmer ausberuflichen Gründen oder privat online unterwegs ist. Auch in Sachen Mailkorrespondenz gibt es keine klare Trennlinie.
Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wie mit diesem Thema im Unternehmen umgegangen wird: Regelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, mündliche Absprache, „stillschweigende“ Übereinkunft oder gar keine Regelung. Letztlich muss jeder Chef für sich und seinen Betrieb individuell entscheiden, welche Lösung für ihn am besten ist. Klar ist jedoch, dass es nur Vorteile hat, wenn eine Lösung besteht es ist nicht empfehlenswert nach dem Prinzip Hoffnung („Es wird schon alles gut gehen“) zu agieren.
Eine Betriebsvereinbarung ist ein recht gutes Instrument, um die zum Teil widerstrebenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter einen Hut zu bringen und dadurch für Rechtssicherheit auf beiden Seiten zu sorgen. Oft besteht für den Arbeitnehmer eine Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen online zu recherchieren oder auch E-Mails zu empfangen, bisweilen ist es auch ein nachvollziehbarer Wunsch nach privater Nutzungsmöglichkeit des Internets. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber natürlich daran interessiert, eine gewisse Kontrollmöglichkeit solcher Onlineaktivitäten zu haben. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann eine für beide Seiten funktionierende Lösung festgelegt werden. Hierzu ist eine konkrete vertragliche Regelung notwendig, die als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag geschlossen wird. Ein bloßer Hinweis auf den Inhalt, ein Aushang o.Ä. ist nicht insoweit ausreichend.
Folgende Punkte sollten also in einer solchen Betriebsvereinbarung geregelt sein: