Frage nach Alter und Geschlecht in Online-Bewerbungsformular kein Anzeichen für Diskriminierung

Verfasst von Rechtsanwalt Marc Weckemann am 22.11.2011

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es verboten, Personen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen. Auf dem Sektor des Arbeitsrechts wirkt sich das ins­besondere auf Stellenanzeigen aus, die der Maßgabe des AGG entsprechend gestaltet sein müssen.

Werden innerhalb eines Formulars bei einer Online-Bewerbung auf eine Anstellung als Softwareentwickler sowohl Geschlecht als auch Geburtsdatum der Bewerber abgefragt, stellt dies hingegen keine Dis­kriminierung der Bewerber dar.

So hat es das Arbeitsgericht Hamburg entschieden. Es wies die Klage eines abgewiesenen Bewerbers auf Schadenersatz

von 18.000 € ab. Die Abfrage des Geschlechts sowie des Geburtsdatums diene in erster Linie der Feststellung der Identität der Bewerber. Die Angabe „Frau/ Herr“ diene ferner der Ermöglichung der hierzulande üblichen Anrede als „Frau“ oder „Herr“.

Gericht: 
ArbG Hamburg
Datum der Entscheidung: 
15.12.2010
Aktenzeichen: 
26 Ca 260/10
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