Entlassung nach Schlaganfall sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam

Verfasst von Rechtsanwalt Marc Weckemann am 01.11.2011

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber das Recht, einen Angestellten auch aus gesundheitlichen Gründenzu kündigen. In dem Fall, der dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorlag, hatte ein Arbeitnehmer einen schweren Schlaganfall erlitten und war seitdem arbeitsunfähig. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber, da er dauerhaft nicht mehr arbeiten konnte. Gegen diese Kündigung wehrte sich der betroffene Arbeitnehmer – mit Erfolg.

Die ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, so das Gericht. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Der Arbeitgeber dürfe nicht bereits dann kündigen, wenn es zu den ersten Beeinträchtigungen des Arbeitsbetriebs durch den krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers gekommen sei. Bei einem einmaligen Schicksalsschlag, wie dem Schlaganfall des Angestellten, habe der Arbeitgeber abzuwarten, bis seine betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Belastungentatsächlich unzumutbar geworden sind. Hier sei die Kündigung vorschnell erfolgt, da sie lediglich dreieinhalb Monate nach dem Schlag­anfalldes Arbeitnehmers erfolgt sei.

Hinweis: Für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen:

  • negative Gesundheitsprognose des Ar­beit­nehmers,
  • erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers,
  • Interessenabwägung zugunsten des Ar­beitgebers.

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Kündigung aus gesundheitlichen Aspekten zulässig. Hier hatte das Gericht die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bewertet – was aber immer anhand des konkreten Einzelfalls zu bemessen ist.

Gericht: 
LAG Köln
Datum der Entscheidung: 
13.03.2011
Aktenzeichen: 
6 Sa 143310
C-G-W Rechtsanwälte · Martin-Luther-Str. 10 · 76646 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 · Fax.: (07251) 392 44 31