Einige Angestellte sind in der glücklichen Lage, neben ihrem normalen Monatslohn auch noch ein sogenanntes Weihnachtsgeld zu bekommen. Im Zeitraum November/Dezember können sie sich dann über eine zusätzliche Summe auf ihrem Konto freuen. Bisweilen kommt es jedoch vor, dass der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, von einem Jahr aufs andere die Zahlung des Weihnachtsgeldes einstellt. Die Frage, die jedem betroffenen Arbeitnehmer dann natürlich als Erstes durch den Kopf schießt, lautet: „Darf der das so einfach?“
Hier lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Nämlich darauf, ob aus der eigentlich freiwilligen Leistung inzwischen eine sogenannte betriebliche Übung geworden ist. Denn nur dann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes, andernfalls obliegt es dem Gutdünken ihres Chefs.
Eine betriebliche Übung entsteht dann, wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander, im Falle von Weihnachtsgeldzahlungen also in drei nacheinander folgenden Jahren, eine freiwillige Leistung ohne Einschränkung erbringt. Ist dies der Fall, kann im Falle der Einstellung dieser Leistungen jeder betroffene Arbeitnehmer seinen Anspruch darauf gerichtlich geltend machen.
Verhindern kann ein Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung dadurch, dass er von Anfang an auf die Freiwilligkeit der jeweiligen Leistung und auch darauf hinweist, dass er berechtigt ist, sie zukünftig einzuschränken oder ganz einzustellen. Ist erst einmal eine betriebliche Übung entstanden, kann sie der Arbeitgeber nur mit Zustimmung seiner Angestellten wieder „löschen“.